AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Lieferbedingungen“) der Rathgeber GmbH & Co. KG, Kolpingring 3, 82041 Oberhaching (im Folgenden auch als „Lieferant“, „Lieferanten“ oder „wir“ bezeichnet) gelten für alle zwischen dem Besteller und dem Lieferanten (im Folgenden gemeinsam auch als „Vertragsparteien“ bezeichnet) abgeschlossene Verträge über den Verkauf, die Herstellung, Verarbeitung und die Lieferung von Waren. Sie gelten
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende, entgegenstehende
oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
1.2 Unsere derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf der Website https://www.rathgeber.eu/agb abgerufen und ausgedruckt werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Alle nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichneten Angebote erfolgen freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Material bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Bestellungen
oder Aufträge kann der Lieferant innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. 2.2 Verträge, die nicht von beiden Vertragspartnern unterschrieben sind, gelten erst mit schrift-licher Bestätigung des Lieferanten als geschlossen. Der Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der
Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.3 Die Vertragsparteien können Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages vornehmen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch den Lieferanten maßgebend.
2.4 Die von Rathgeber enthaltenen Angaben und Abbildungen bzgl. unserer Produkte sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, sie sind von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden.
3. Lieferung
3.1 Soweit nicht anders vereinbart, liefern wir ab Werk. Versandkosten und Verpackung werden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.
3.2 Der Lieferant behält sich die Wahl der Versandart vor.
3.3 Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sie beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem Lieferanten alle Informationen und Freigaben des Bestellers vorliegen, falls diese erforderlich sind oder mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Die Lieferzeit gilt als ein-gehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig oder zu einem Teil das Werk verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Teillieferungen müssen anerkannt werden, wenn diese für den Besteller nach dem Vertragszweck von Interesse sind, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
3.4 Bei Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich diese in angemessenem Umfang verlängern. Diese Änderungen dürfen die Erledigung der Bestellungen nicht mehr als drei Monate verzögern.
3.5 Auf Abruf bestellte Ware ist innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen. Die verbindlichen Liefermengen sind mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin schriftlich mitzuteilen.
3.6 Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Besteller unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund Höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Streik, Krieg, kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, rechtmäßige Aussperrungen, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Terror, Ausschreitungen, Embargo, Regierungsanordnungen, behördliche Anordnungen, Feuer, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe sowie Naturereignisse wie beispielsweise Erdbeben und Erdrutsch usw. verlängern sich die etwaig vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das weder der betrieblichen Sphäre des Bestellers noch der persönlichen Sphäre des Lieferanten zuzuordnen ist. Als höhere Gewalt in diesem Sinne gelten unter anderem auch Pandemien oder Epidemien wie die Corona-Pandemie, soweit diese direkt oder indirekt durch behördliche Anordnungen zu Liefer- und Leistungsverzögerungen führen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so ruhen die entsprechenden wechselseitigen Verpflichtungen. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Lieferant haftet in diesen Fällen auch nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen. Sofern die Liefer-/Leistungsverzögerung länger als sechs
Monate dauern, ist der Besteller berechtigt, entsprechende Lieferungen oder Leistungen zurückzuweisen und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten.
3.7 Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Wir sind daher zum Rücktritt berechtigt, wenn wir trotz eines entsprechend abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer aus von uns nicht zu vertretenden Gründen von unserem Zulieferer nicht beliefert werden. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er vom Vertrag zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Lieferant wird dem Besteller im Falle des Rücktritts eine bereits erhaltene entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
3.8 Stellt der Lieferant nach Vertragsschluss fest, dass er die bestellte Ware aus technischen Gründen nicht herstellen oder verarbeiten kann, so kann er vom Vertrag zurücktreten. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über die technischen Hindernisse informieren und sein Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Lieferant wird dem Besteller im Falle des Rücktritts eine bereits erhaltene entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
3.9 Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen.
3.10. Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 12 dieser Lieferbedingungen beschränkt.
4. Preisstellung
4.1 Tritt nach Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsschluss, aber vor Lieferung der Ware, eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial, Energie oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
4.2 Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
4.3 Vom Lieferanten angefertigte Korrekturabzüge sowie Fertigungsmittel wie z.B. Klischees, Werkzeuge, Formen bleiben im Eigentum des Lieferanten und werden nicht herausgegeben, auch wenn dem Besteller die Herstellungskosten teilweise in Rechnung gestellt werden.
4.4 Jede Änderung der Textkorrektur erfordert die Anfertigung neuer Grafiken. Sollte der Besteller eine Änderung gegenüber dem erteilten Auftrag vornehmen, stellt der Lieferant ohne vorherige Mitteilung die entstandenen Selbstkosten in Rechnung.
4.5 Innerhalb einer Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
4.6 Gestattet der Lieferant dem Besteller, eine einmal vorgenommene Bestellung zu stornieren, so hat der Besteller die Kosten des Vertragsschlusses inklusive einer etwa angefallenen Provision sowie den entgangenen Gewinn des Lieferanten zu erstatten.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Wenn nicht anders vereinbart sind alle Rechnungen innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
5.2 Nach Ablauf der in Punkt 5.1 vereinbarten Frist befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug. Während des Verzuges hat der Besteller die Schuld mit neun Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen Außerdem besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten. Der Besteller ist bei Auftragserteilung verpflichtet, genaue Auskunft über Rechtsform und gesetzliche Vertretung seines Unternehmens zu erteilen. Ist die Auskunft unvollständig oder unklar, ist der Besteller verpflichtet, die durch die Einholung von Auskünften aus dem Handelsregister und/oder Gewerberegister entstehenden Kosten zu tragen, und zwar unabhängig vom Eintritt des Verzuges.
5.3 Sofern über den Besteller, mit dem noch keine Geschäftsverbindung bestand, keine zufriedenstellende Kreditauskunft erteilt wird, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers bestehen oder der Lieferant schon einmal einen Mahnbescheid beantragen musste, ist der Lieferant berechtigt, volle Vorauszahlung des Bruttobestellwertes zu verlangen.
5.4 Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers ein, so kann der Lieferant Vorauszahlung innerhalb angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung verweigern. In
beiden Fällen (5.4 und 5.5) ist der Lieferant berechtigt, bei Weigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5.5 Bei Nichtabnahme der Bestellung, insbesondere bei Unterlassung einer Mitwirkungshandlung, bei nicht rechtzeitiger Fertigungsfreigabe der Textkorrekturen nach Fristablauf, ist der Besteller unbeschadet etwaiger weitergehender Rechte aus § 642 BGB verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.
5.6 Der Besteller kann nur mit vom Lieferanten unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den Forderungen des Lieferanten stehen, aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf
demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Gefahrenübergang
6.1 Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestellten Dritten auf den Besteller über. Die Übergabe beginnt zeitgleich mit dem Verladevorgang. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Ein Annahmeverzug des Bestellers führt zum Gefahrübergang.
6.2 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über.
7. Verletzung von Schutzrechten
Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferanten von sämtlichen Ansprüchen frei.
8. Werbung
Der Lieferant ist berechtigt mit den bestellten Produkten Werbung für eigene Zwecke zu betreiben und dabei auf den Namen und das Logo des Bestellers hinzuweisen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware („Vorbehaltsware“) bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
9.2 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferanten beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
9.3 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt vom Einzelvertrag und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet.
9.4 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Vorbehaltsware, an der dem Lieferanten Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung hiermit an.
9.5 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für den Lieferanten vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar
vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder
Vermischung.
9.6 Wird Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferanten. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
9.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die dem Lieferanten abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat, der Besteller den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
9.8 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 Prozent, so ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
10. Korrekturabzüge und Muster
10.1 Der Besteller muss eigenständig für eine zügige Freigabe der vorgelegten Korrekturabzüge oder Freigabemuster sorgen. Die Freigabe muss spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Korrekturvorlage erfolgen.
10.2 Mit der Freigabe der vorgelegten Korrekturabzüge oder Freigabemuster durch den Besteller bzw. durch den Verzicht des Bestellers auf deren Vorlage entfällt die Haftung des Lieferanten für etwaige Fehler, die auf den vorgelegten Korrekturabzügen oder Freigabemustern beruhen.
11. Gewährleistung und Sachmängelrüge
11.1 Der Lieferant haftet nur dann für die Einhaltung objektiver Anforderungen an die Ware, wenn und soweit zwischen dem Besteller und dem Lieferanten keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Die einzuhaltenden subjektiven Anforderungen gehen den einzuhaltenden objektiven Anforderungen vor. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach der bestellten Qualität. Das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck übernimmt der Besteller.
11.2 Bei Druck- und/oder Oberflächenfarben nach Vorlage, Muster oder Farbangabe bleiben unerhebliche Abweichungen im Farbton vorbehalten.
11.3 Eine leichte Gratbildung bei Metall- und Kunststoffschildern ist technisch bedingt und stellt keinen Mangel dar.
11.4 Der Lieferant fertigt innerhalb von Maß- und Drucktoleranzen nach DIN mittel.
11.5 Hat der Besteller aufgrund eines Entwurfs oder Musters die Serienfertigung freigegeben, ist die Rüge von solchen Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Prüfung des Entwurfs oder Musters hätte feststellen können.
11.6 Soweit die Ware Mängel aufweist, hat der Lieferant das Recht, nach seiner Wahl den Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung). Er ist zur Nacherfüllung nur verpflichtet, soweit der Besteller einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Anteil der Vergütung entrichtet hat. Der Lieferant übernimmt im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall Ein- oder Ausbaukosten, wenn und soweit die Mangelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt des Einbaus dem Besteller bekannt oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist.
11.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Besteller bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, kein Rücktrittsrecht zu.
11.8 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung der Ansprüche wegen Mängeln der Ware ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
11.9 Verlangt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung die Rückabwicklung des Vertrages, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
11.10 Verlangt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Vertragsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
11.11 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware.
11.12 Der Besteller verpflichtet sich, dem Lieferanten jeden Mangel oder Schadensfall unverzüglich schriftlich und so detailliert mitzuteilen, dass eine Unterstützung des Bestellers bei der Behebung des Mangels durch den Lieferanten
ohne weiteres möglich ist.
11.13 Warenrücksendungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig.
12. Haftung
12.1 Der Lieferant haftet für Schäden des Bestellers, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes sind, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
12.2 Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten haftet der Lieferant auch bei leichter Fahrlässigkeit. Kardinalpflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten beschränkt sich die Haftung des Lieferanten auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
12.3 Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – sowohl des Lieferanten als auch seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Verwaltungssitz des Lieferanten und für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist das Gericht am Verwaltungssitz des Lieferanten zuständig, wenn der Besteller Kaufmann, Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
13.2 Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG „UNKaufrecht“) ist ausgeschlossen.
13.3 Soweit einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Lieferbedingungen aus irgendwelchen Gründen rechtsunwirksam sind oder werden sollten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand 11/25
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