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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

I Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
II Allgemeine Geschäftsbedingungen für Softwarelösungen

I Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Lieferbedingungen“) der RATHGEBER GmbH & Co. KG, Kolpingring 3, 82041 Oberhaching (im Folgenden auch als „Lieferant“, „Lieferanten“ oder „wir“ bezeichnet) gelten für alle zwischen dem Besteller und dem Lieferanten (im Folgenden gemeinsam auch als „Vertragsparteien“ bezeichnet) abgeschlossene Verträge über den Verkauf, die Herstellung, Verarbeitung und die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
1.2 Unsere derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf der Website https://www.rathgeber.eu/agb abgerufen und ausgedruckt werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Alle nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichneten Angebote erfolgen freibleibend. 
Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Material bleiben im 
Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Lieferant 
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
2.2 Verträge, die nicht von beiden Vertragspartnern unterschrieben sind, gelten erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferanten als geschlossen. Der Vertrag gibt alle Abreden zwischen 
den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des 
Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche 
Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich 
nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. 
2.3 Die Vertragsparteien können Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages vornehmen. 
Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein 
schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch den Lieferanten maßgebend. 
2.4 Die von RATHGEBER enthaltenen Angaben und Abbildungen bzgl. unserer Produkte sind 
branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, sie sind von uns ausdrücklich als verbindlich 
bezeichnet worden.

3. Lieferung

3.1 Soweit nicht anders vereinbart, liefern wir ab Werk. Versandkosten und Verpackung werden 
zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.
3.2 Der Lieferant behält sich die Wahl der Versandart vor.
3.3 Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste 
Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sie beginnt ab dem Zeitpunkt, zu 
dem Lieferanten alle Informationen und Freigaben des Bestellers vorliegen, falls diese 
erforderlich sind oder mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Die Lieferzeit gilt als 
eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig oder zu einem Teil das 
Werk verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem 
Besteller mitgeteilt ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Teillieferungen müssen anerkannt werden, wenn diese für den Besteller nach dem Vertragszweck 
von Interesse sind, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem 
Besteller dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
3.4 Bei Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, kann 
sich diese in angemessenem Umfang verlängern. Diese Änderungen dürfen die Erledigung 
der Bestellungen nicht mehr als drei Monate verzögern.
3.5 Auf Abruf bestellte Ware ist innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen. Die verbindlichen Liefermengen sind mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin 
schriftlich mitzuteilen.
3.6 Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so 
werden wir den Besteller unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die 
Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt 
nennen. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund Höherer Gewalt und sonstiger 
unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Streik, 
Krieg, kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, rechtmäßige Aussperrungen, Revolution, 
Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Terror, Ausschreitungen, Embargo, Regierungsanordnungen, behördliche Anordnungen, Feuer, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß 
einer Katastrophe sowie Naturereignisse wie beispielsweise Erdbeben und Erdrutsch usw. 
verlängern sich die etwaig vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der 
Behinderung. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, auch durch die äußerste, 
vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das weder der 
betrieblichen Sphäre des Bestellers noch der persönlichen Sphäre des Lieferanten 
zuzuordnen ist. Als höhere Gewalt in diesem Sinne gelten unter anderem auch Pandemien 
oder Epidemien wie die Corona-Pandemie, soweit diese direkt oder indirekt durch 
behördliche Anordnungen zu Liefer- und Leistungsverzögerungen führen. Wird durch die 
genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so ruhen die 
entsprechenden wechselseitigen Verpflichtungen. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu 
einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es 
sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Lieferant 
haftet in diesen Fällen auch nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen. Sofern die Liefer-/Leistungsverzögerung länger als sechs Monate dauern, ist 
der Besteller berechtigt, entsprechende Lieferungen oder Leistungen zurückzuweisen und 
unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten. 
3.7 Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen 
Selbstbelieferung. Wir sind daher zum Rücktritt berechtigt, wenn wir trotz eines entsprechend abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer aus von 
uns nicht zu vertretenden Gründen von unserem Zulieferer nicht beliefert werden. Der 
Lieferant wird den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des 
Liefergegenstandes informieren und, wenn er vom Vertrag zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Lieferant wird dem Besteller im Falle des Rücktritts eine 
bereits erhaltene entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
3.8 Stellt der Lieferant nach Vertragsschluss fest, dass er die bestellte Ware aus technischen 
Gründen nicht herstellen oder verarbeiten kann, so kann er vom Vertrag zurücktreten. Der 
Lieferant wird den Besteller unverzüglich über die technischen Hindernisse informieren und 
sein Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Lieferant wird dem Besteller im Falle des 
Rücktritts eine bereits erhaltene entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten. 
3.9 Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, ist 
der Lieferant berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen. 
3.10. Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung 
oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferanten 
auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 12 dieser Lieferbedingungen beschränkt.

4. Preisstellung

4.1 Tritt nach Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsschluss, aber vor Lieferung der Ware, 
eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, insbesondere der Kosten für Löhne, 
Vormaterial, Energie oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem 
Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
4.2 Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
4.3 Vom Lieferanten angefertigte Korrekturabzüge sowie Fertigungsmittel wie z.B. Klischees, 
Werkzeuge, Formen bleiben im Eigentum des Lieferanten und werden nicht herausgegeben, auch wenn dem Besteller die Herstellungskosten teilweise in Rechnung gestellt 
werden.
4.4 Jede Änderung der Textkorrektur erfordert die Anfertigung neuer Grafiken. Sollte der 
Besteller eine Änderung gegenüber dem erteilten Auftrag vornehmen, stellt der Lieferant 
ohne vorherige Mitteilung die entstandenen Selbstkosten in Rechnung.
4.5 Innerhalb einer Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte 
Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch 
der Gesamtpreis.
4.6 Gestattet der Lieferant dem Besteller, eine einmal vorgenommene Bestellung zu stornieren, 
so hat der Besteller die Kosten des Vertragsschlusses inklusive einer etwa angefallenen 
Provision sowie den entgangenen Gewinn des Lieferanten zu erstatten.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Wenn nicht anders vereinbart sind alle Rechnungen innerhalb von dreißig Tagen ab 
Rechnungsdatum zu bezahlen.
5.2 Nach Ablauf der in Punkt 5.1 vereinbarten Frist befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug. Während des Verzuges hat der Besteller die Schuld mit neun Prozentpunkten p.a. 
über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen Außerdem besteht ein Anspruch auf 
Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Geltendmachung eines weiteren 
Schadensersatzes bleibt vorbehalten. Der Besteller ist bei Auftragserteilung verpflichtet, 
genaue Auskunft über Rechtsform und gesetzliche Vertretung seines Unternehmens zu 
erteilen. Ist die Auskunft unvollständig oder unklar, ist der Besteller verpflichtet, die durch 
die Einholung von Auskünften aus dem Handelsregister und/oder Gewerberegister 
entstehenden Kosten zu tragen, und zwar unabhängig vom Eintritt des Verzuges.
5.3 Sofern über den Besteller, mit dem noch keine Geschäftsverbindung bestand, keine 
zufriedenstellende Kreditauskunft erteilt wird, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des 
Bestellers bestehen oder der Lieferant schon einmal einen Mahnbescheid beantragen 
musste, ist der Lieferant berechtigt, volle Vorauszahlung des Bruttobestellwertes zu 
verlangen.
5.4 Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des 
Bestellers ein, so kann der Lieferant Vorauszahlung innerhalb angemessener Frist fordern 
und die Leistung bis zur Erfüllung verweigern. In beiden Fällen (5.4 und 5.5) ist der Lieferant 
berechtigt, bei Weigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag 
zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5.5 Bei Nichtabnahme der Bestellung, insbesondere bei Unterlassung einer Mitwirkungshandlung, bei nicht rechtzeitiger Fertigungsfreigabe der Textkorrekturen nach Fristablauf, 
ist der Besteller unbeschadet etwaiger weitergehender Rechte aus § 642 BGB verpflichtet, 
Schadenersatz zu leisten.
5.6 Der Besteller kann nur mit vom Lieferanten unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig 
festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den 
Forderungen des Lieferanten stehen, aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur 
zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Gefahrenübergang

6.1 Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur
Ausführung der Versendung bestellten Dritten auf den Besteller über. Die Übergabe beginnt 
zeitgleich mit dem Verladevorgang. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. 
Ein Annahmeverzug des Bestellers führt zum Gefahrübergang.
6.2 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung 
der Lieferbereitschaft auf ihn über.

7. Verletzung von Schutzrechten

Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des 
Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferanten von sämtlichen 
Ansprüchen frei.

8. Werbung

Der Lieferant ist berechtigt mit den bestellten Produkten Werbung für eigene Zwecke zu 
betreiben und dabei auf den Namen und das Logo des Bestellers hinzuweisen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller 
Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des Eigentums an 
der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig. 
9.2 Bei Pflichtverletzungen durch den Besteller, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der 
Lieferant auch ohne Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
9.3 Bei Zugriffen Dritter – insbes. Pfändungen – auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende 
Ware wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und den Lieferanten 
unverzüglich benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.

10. Korrekturabzüge und Muster

10.1 Der Besteller muss eigenständig für eine zügige Freigabe der vorgelegten Korrekturabzüge 
oder Freigabemuster sorgen. Die Freigabe muss spätestens innerhalb von 4 Wochen nach 
Korrekturvorlage erfolgen.
10.2 Mit der Freigabe der vorgelegten Korrekturabzüge oder Freigabemuster durch den Besteller 
bzw. durch den Verzicht des Bestellers auf deren Vorlage entfällt die Haftung des 
Lieferanten für etwaige Fehler, die auf den vorgelegten Korrekturabzügen oder Freigabemustern beruhen.

11. Gewährleistung und Sachmängelrüge

11.1 Der Lieferant haftet nur dann für die Einhaltung objektiver Anforderungen an die Ware,
wenn und soweit zwischen dem Besteller und dem Lieferanten keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Die einzuhaltenden subjektiven Anforderungen gehen den 
einzuhaltenden objektiven Anforderungen vor. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich 
ausschließlich nach der bestellten Qualität. Das Risiko der Eignung für den vorgesehenen 
Verwendungszweck übernimmt der Besteller.
11.2 Bei Druck- und/oder Oberflächenfarben nach Vorlage, Muster oder Farbangabe bleiben 
unerhebliche Abweichungen im Farbton vorbehalten.
11.3 Eine leichte Gratbildung bei Metall- und Kunststoffschildern ist technisch bedingt und stellt 
keinen Mangel dar.
11.4 Der Lieferant fertigt innerhalb von Maß- und Drucktoleranzen nach DIN mittel.
11.5 Hat der Besteller aufgrund eines Entwurfs oder Musters die Serienfertigung freigegeben, ist 
die Rüge von solchen Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Prüfung 
des Entwurfs oder Musters hätte feststellen können.
11.6 Soweit die Ware Mängel aufweist, hat der Lieferant das Recht, nach seiner Wahl den 
Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern 
(Nacherfüllung). Er ist zur Nacherfüllung nur verpflichtet, soweit der Besteller einen unter 
Berücksichtigung des Mangels angemessenen Anteil der Vergütung entrichtet hat.
Der Lieferant übernimmt im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall Ein- oder 
Ausbaukosten, wenn und soweit die Mangelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt des Einbaus 
dem Besteller bekannt oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist.
11.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Besteller bei einer nur geringfügigen 
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, kein Rücktrittsrecht zu.
11.8 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen 
und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die 
Geltendmachung der Ansprüche wegen Mängeln der Ware ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für 
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den 
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
11.9 Verlangt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung die Rückabwicklung des Vertrages, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des 
Mangels zu.
11.10 Verlangt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz 
beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. 
Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Vertragsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig 
verursacht hat.
11.11 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware.
11.12 Der Besteller verpflichtet sich, dem Lieferanten jeden Mangel oder Schadensfall unverzüglich schriftlich und so detailliert mitzuteilen, dass eine Unterstützung des Bestellers bei 
der Behebung des Mangels durch den Lieferanten ohne weiteres möglich ist.
11.13 Warenrücksendungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig.

12. Haftung

12.1 Der Lieferant haftet für Schäden des Bestellers, die vorsätzlich oder grob fahrlässig 
verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit 
des Leistungsgegenstandes sind, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, 
des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. 
12.2 Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten haftet der Lieferant auch bei leichter 
Fahrlässigkeit. Kardinalpflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die 
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren 
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der 
anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Bei leicht fahrlässiger 
Verletzung von Kardinalpflichten beschränkt sich die Haftung des Lieferanten auf die bei 
Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet 
werden muss. 
12.3 Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – sowohl des Lieferanten als 
auch seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Verwaltungssitz des 
Lieferanten und für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder 
Scheckprozesses, ist das Gericht am Verwaltungssitz des Lieferanten zuständig, wenn der 
Besteller Kaufmann, Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des 
öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
13.2 Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland 
anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 
1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG „UN-Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
13.3 Soweit einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Lieferbedingungen aus irgendwelchen 
Gründen rechtsunwirksam sind oder werden sollten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken 
diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach 
den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Lieferbedingungen 
vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

II Allgemeine Geschäftsbedingungen für Softwarelösungen (Software-AGB)

1. Vertragsgegenstand und Geltungsbereich

1.1 Die RATHGEBER GmbH & Co. KG, Kolpingring 3, 82041 Oberhaching (nachfolgend 
„Anbieter“ oder „wir“) betreibt Online-Plattformen „und bietet darüber verschiedene 
softwaregestützte Anwendungen als seine Software-as-a-Service-Lösung, (nachfolgend 
insgesamt „Software-Lösung“ oder „Software-Lösungen“ genannt, an. 
1.2 Der Anbieter bietet die Nutzung von Software-Lösungen nur Unternehmern (§ 14 BGB) als 
Kunde an (nachfolgend „Kunde“). Eine Nutzung als Verbraucher (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.
1.3 Der Anbieter bietet die notwendige Software-Lösung zur Nutzung durch den Kunden über 
eine Datenfernverbindung an.
1.4 Diese Software-AGB gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und seinen 
Kunden über den vom Anbieter eingeräumten Zugang zu der Software-Lösung und der 
eingeräumten Nutzungsmöglichkeit im Rahmen der angebotenen Funktionalitäten sowie für 
weitere in diesem Zusammenhang beauftragte spezifische Leistungen. Die Software-AGB 
gelten gegenüber Unternehmen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, sofern es 
sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt, auch wenn sie nicht 
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Einbeziehung von Allgemeinen 
Geschäftsbedingungen eines Kunden, die den Software-AGB widersprechen, wird schon 
jetzt widersprochen.
1.5 Die Nutzung der Software-Lösung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser 
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit zwischen dem Anbieter und dem Kunden im 
Einzelfall keine abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen in Schriftform (§ 126
BGB) vereinbart wurden. Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Bedingungen 
des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn dies wird zwischen dem Anbieter 
und dem Kunden ausdrücklich in Schriftform (§ 126 BGB) vereinbart.
1.6 Nicht Gegenstand des Vertrages ist eine Domainverwaltung, der Betrieb eines E-Mail 
Systems oder der Zugang zum Internet.
1.7 Unsere derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf der Website https://www.rathgeber.eu/de/agb abgerufen und ausgedruckt werden.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Präsentation von Funktionalitäten im Internet oder in anderen Medien durch den 
Anbieter stellt kein bindendes Angebot des Anbieters dar. Hierdurch wird lediglich die 
Möglichkeit eröffnet, ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages zur Nutzung 
der Software-Lösung abzugeben. Wir sind nicht verpflichtet, ein solches Angebot 
anzunehmen.
2.2 Der Vertragsschluss erfolgt auf Grundlage eines Einzelauftrages. Hierfür kann der Kunde 
ein individuelles Angebot beim Anbieter nachfragen, welchem diese Geschäftsbedingungen 
zugrunde liegen.

3. Leistungen vom Anbieter

3.1 Der Anbieter hostet die Software-Lösung betriebsbereit auf externen Webservern für den 
Kunden und stellt diesem die Software während der Laufzeit des Vertrages zur Nutzung 
über das Internet zur Verfügung.
3.2 Der Funktionsumfang der Software-Lösung ergibt sich aus dem Leistungskatalog, der 
jederzeit vom Anbieter zur Verfügung gestellt wird, sowie etwaigen im Einzelauftrag 
bezeichneten optionalen Funktionalitäten.
3.3 Dem Kunden wird ermöglicht, die auf den Servern des Anbieters oder Dritten gespeicherte 
und ausgeführte Plattform über eine Internetverbindung während der Laufzeit des Vertrags 
in dem jeweils vereinbarten Umfang für eigene Zwecke zu verwenden.
3.4 Der Anbieter wird eine arbeitstägliche Sicherung des Serversystems durchführen. Die 
Sicherung erfolgt rollierend in der Weise, dass Sicherungen nach einer Woche 
überschrieben werden. Nach dem gleichen Prinzip wird eine wöchentliche Sicherung 
vorgenommen, die nach Ablauf von vier Wochen überschrieben wird.
3.5 Der Kunde erhält für den Administrator eine Zugriffsberechtigung, bestehend aus einer 
Benutzerkennung und einem Passwort. Benutzerkennung und Passwort können durch den 
Kunden geändert werden, wobei Passwörter aus mindestens acht Zeichen, zusammengesetzt aus Groß- und Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen, bestehen müssen.
3.6 Die Nutzung der Software-Lösung erfordert zudem regelmäßig auch Leistungen im 
Zusammenhang mit der Pflege von Inhalten und Produkten des Kunden sowie anderen 
Leistungen zur grafischen bzw. visuellen Gestaltung. Derartige Leistungen erbringt der 
Anbieter nicht im Rahmen der technischen Einrichtung und diese sind auch nicht Bestandteil 
der Nutzungsüberlassung. Der Kunde kann jedoch einen entsprechenden individuellen 
Support in dem Einzelauftrag mit dem Anbieter vereinbaren, der gesondert zu vergüten ist.
3.7 Der Anbieter schuldet keine Einweisung oder Schulung für die Nutzung der SoftwareLösung. Der Kunde kann jedoch einen Workshop beauftragen, der gesondert zu vergüten 
ist.
3.8 Eine Anpassung der Software-Lösung an die individuellen Bedürfnisse des Kunden sowie 
etwaige Weiterentwicklungen der Software-Lösung nach den Vorstellungen des Kunden 
bedarf stets einer entsprechenden Vereinbarung im Einzelauftrag und ist nur gegen ein 
zusätzliches Entgelt gemäß der Preisliste geschuldet.
3.9 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes der Software-Lösung oder 
einzelner Anwendungen der Software-Lösung.
3.10 Der Anbieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Software-Lösung sowie die hierüber 
angebotenen Dienste während der Vertragslaufzeit zu ändern, insbesondere um sie dem 
technologischen Fortschritt anzupassen. Dies schließt auch die Hinzufügung neuer 
Funktionalitäten, die Änderung der Nutzungsoberfläche und Anpassungen im Backend mit 
ein. Dabei bleibt es dem Anbieter vorbehalten, ohne vorherige Ankündigung angebotene 
Dienste über die Software-Lösung zu ändern, um dem Kunden ein entsprechend optimiertes 
Leistungsangebot zu bieten, sofern hierdurch die Tauglichkeit der Software-Lösung zum 
vereinbarten Zweck erhalten bleibt und das optimierte Angebot unter Beachtung 
beiderseitiger Interessen für den Kunden zumutbar ist. Darüber hinaus ist der Anbieter 
berechtigt, Änderungen, Anpassungen, Einschränkungen, die Entfernung von Funktionalitäten der Software-Lösung und der damit angebotenen Leistungen vorzunehmen, wenn 
geänderte rechtliche Vorschriften oder Normen oder neue technische oder wissenschaftliche Erkenntnisse dies bedingen. Die Art der Umsetzung obliegt dem Anbieter. Der 
Kunde hat keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung einzelner bestimmter Funktiona-litäten 
oder auf deren Einführung.
3.11 Die Software-Lösung, die für die Nutzung der Software-Lösung erforderliche 
Rechenleistung und der für den Betrieb der Software-Lösung und die Speicherung der von 
den Kunden eingegebenen Daten erforderliche Speicher- und Datenverarbeitungsplatz 
werden vom Anbieter bereitgestellt. Vom Anbieter nicht geschuldet sind die Herstellung und 
Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und des 
Anbieters. Der Anbieter weist den Kunden darauf hin, dass es zu Einschränkungen oder 
Beeinträchtigungen bei der Nutzung der Plattform kommen kann, die außerhalb des 
Einflussbereichs des Anbieters liegen. Hierzu zählen insbesondere Handlungen von Dritten, 
die nicht im Auftrag des Anbieters handeln, vom Anbieter nicht beeinflussbare technische 
Ausfälle sowie höhere Gewalt.
3.12 Der Anbieter wird dem Kunden im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung der 
Software-Lösung Speicherplatz zur Verfügung stellen. Der Umfang des Speicherplatzes 
wird einzelvertraglich vereinbart.

4. Pflichten des Kunden

4.1 Sollte es bei der Nutzung der Software-Lösung zu Störungen kommen, wird der Kunde 
hiervon den Anbieter unverzüglich in Kenntnis setzen.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet mit bereitgestellten Daten, wie z.B. Zugangsdaten zum Server, 
sorgfältig umzugehen und eine missbräuchliche Benutzung der Einwahldaten durch Dritte 
zu verhindern. Er ist verpflichtet, die Software-Lösung Dritten nicht zur Nutzung zu 
überlassen. Sollte der Kunde Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung der SoftwareLösung durch Dritte erhalten, hat er den Anbieter unverzüglich darüber zu informieren.
4.3 Der Kunde wird auf etwaigen zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, 
die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte ablegen oder 
derartige Inhalte in sonstiger Form einsetzen, wenn er die Software-Lösung nutzt und keine 
Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltenden Programme im Zusammenhang mit der 
Software-Lösung nutzen.
4.4 Der Kunde wird jedwede Tätigkeit unterlassen, die geeignet ist, den Betrieb der SoftwareLösung, des Servers oder des Rechenzentrums oder sonstiger Infrastrukturen 
beeinträchtigen und/oder übermäßig zu belasten. Hierzu zählen insbesondere die 
Verwendung von Software, Scripten oder Datenbanken in Verbindung mit der Nutzung der 
Software sowie das automatische Auslesen, Blockieren, Überschreiben, Modifizieren, 
Kopieren von Daten, soweit dies nicht für die bestimmungsgemäße Nutzung der SoftwareLösung erforderlich ist. 
4.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaigen zur Verfügung gestellten Speicherplatz einem 
Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.
4.6 Der Kunde wird unabhängig von einer Datensicherung durch den Anbieter eigene
Maßnahmen ergreifen, um die lokale Sicherung seiner eigenen Inhalte zu gewährleisten.
4.7 Der Kunde ist dafür verantwortlich, die von den Anwendern des der Software-Lösung 
gegebenenfalls eingegebenen Bewertungen, Kommentare, hochgeladenen Inhalte zu 
prüfen und zur Online-Anzeige freizuschalten.
4.8 Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen 
bestmöglich und umfassend zu unterstützen. Diese Pflicht umfasst insbesondere die 
rechtzeitige Zurverfügungstellung erforderlicher oder vom Anbieter angeforderter Informationen, Unterlagen und Inhalte, insbesondere für die Anpassung von Inhalten auf der 
Software-Lösung.
4.9 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass bei ihm die technischen Voraussetzungen für den 
Zugang zur Software-Lösung gegeben sind, insbesondere hinsichtlich der eingesetzten 
Hardware, des Betriebssystems, der Verbindung zum Internet und der Browsersoftware 
unter Beachtung der durch den Anbieter ggf. erteilten technischen Vorgaben. Im Falle der 
Weiterentwicklung oder Änderung der technischen Komponenten durch den Anbieter oder 
Dritte (z.B. Betriebssystem-, Browsersoftware) obliegt es dem Kunden, die notwendigen 
Anpassungen bei der von ihm eingesetzten Soft- und Hardware vorzunehmen.

5. Nutzungsrechte des Kunden

5.1 Die Software-Lösung wird as-a-service zur Verfügung gestellt. Die Nutzungsmöglichkeit für 
den Kunden ist damit auf die Nutzung der Software-Lösung über das Internet beschränkt. 
Weitergehende urheberrechtlichen Nutzungs- oder Verwertungsrechte werden nicht 
eingeräumt. Der Kunde ist dementsprechend nicht dazu berechtigt, die Software-Lösung 
außerhalb des für den Ablauf der Software notwendigen Umfangs zu vervielfältigen, zu 
verändern oder Dritten außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks Zugang zu der Software 
zu gewähren.
5.2 Diese Nutzungsbeschränkung gilt nicht, soweit es sich dabei um eine Nutzung von Software 
handelt, deren Nutzung unter einer anderen Lizenz gestattet wird (z.B. Open Source 
Software). Weitergehende urheberrechtliche Nutzungs- oder Verwertungsrechte werden 
nicht eingeräumt.
5.2 Vervielfältigungen sind nur soweit zulässig, soweit dies durch eine bestimmungsgemäße 
Benutzung der Software-Lösung erforderlich ist. Sonstige Vervielfältigungen, zu denen 
insbesondere auch der Ausdruck oder die Speicherung des Programmcodes zählt, darf der 
Kunde nicht anfertigen.
5.3 Der Kunde ist nicht berechtigt die Software-Lösung oder einzelne Inhalte der SoftwareLösung Dritten entgeltlich oder unentgeltlich, vorübergehend oder dauerhaft zu überlassen.
5.4 Der Kunde ist nicht berechtigt Anpassungen oder Weiterentwicklungen an der SoftwareLösung vorzunehmen. Der Kunde darf keine Änderungen an der Software-Lösung 
vornehmen. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Beseitigung von Fehlern notwendig 
sind, sofern der Anbieter sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet, die 
Fehlerbeseitigung ablehnt oder – insbesondere wegen der Beantragung oder Eröffnung des 
Insolvenzverfahrens – zur Fehlerbeseitigung außerstande ist. Der Kunden ist auch nicht 
zum Reverse Engineering berechtigt.
5.5 Die Dekompilierung der überlassenen Software ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind 
Vervielfältigungen des Codes oder Übersetzungen der Codeform, die unerlässlich sind, um 
die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig 
geschaffenen Computerprogramms mit der überlassenen Software oder mit anderen Computerprogrammen zu erhalten, sofern die in § 69 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Urhebergesetz 
angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
5.6 Soweit der Anbieter für den Kunden Internet-Präsenzen gestaltet, überträgt der Anbieter 
dem Kunden ein nicht-ausschließliches, zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an den erstellten 
Seiten für die Dauer des Vertragsverhältnisses. Realisiert bzw. liefert der Kunde die
Gestaltung selbst, so kann der Anbieter zwar die Geometrien und die Basisfunktionen der 
Software-Lösung weiter einsetzen, alle Rechte an der Gestaltung verbleiben jedoch beim 
Kunden.
5.7 Der Kunde erkennt hiermit Marke, Name und Patentrechte in Bezug auf den Anbieter der 
Software-Lösung und etwaige zugehörige Dokumentation an. Der Kunde darf Copyright-Informationen oder sonstige ähnliche Eigentumshinweise in der Software-Lösung und der 
zugehörigen Dokumentation weder entfernen, noch ändern oder anderweitig modifizieren. 

6. Rechteeinräumung an den Anbieter zur Datenverarbeitung

6.1 Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können 
urheberrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt dem Anbieter das Recht ein, die von ihm 
auf dem Server abgelegten Inhalte bei Abfragen über das Internet zum Zwecke der 
Vertragsdurchführung zugänglich machen zu dürfen, insbesondere sie hierzu zu 
vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Erstellung von Datensicherungen 
vervielfältigen zu können, soweit dies zur Erbringung der nach dem Vertrag geschuldeten 
Leistungen erforderlich ist. Zur Beseitigung von Störungen ist der Anbieter ferner berechtigt, 
Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.
6.2 Der Anbieter ist berechtigt, die Rechte nach Absatz 1 einem Dritten (z.B. Rechenzentrumsbetreiber) einzuräumen, soweit dies für die Erfüllung dieses Vertrages erforderlich 
ist.
6.3 Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und kann daher vom Anbieter 
jederzeit die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein 
Zurückbehaltungsrecht des Anbieters besteht. Die Herausgabe der Daten erfolgt durch 
elektronische Übersendung über ein Datennetz oder nach gesonderter Vereinbarung durch 
Übergabe von Datenträgern. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur 
Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten. Im Falle der Vertragsbeendigung 
gilt im Übrigen Ziffer 9.4 dieser Geschäftsbedingungen.

7. Vergütung

7.1 Der Kunde zahlt an den Anbieter für die initiale Einrichtung der Software-Lösung einen 
einmaligen Betrag gemäß aktueller Preisliste.
7.2 Der Kunde zahlt an den Anbieter zudem eine monatliche Vergütung für die Nutzung der 
Software-Lösung, die sich nach der aktuellen Preisliste richtet.
7.3 Für sonstige kundenspezifische Leistungen zahlt der Kunde die im Einzelauftrag vereinbarte 
Vergütung, für deren Bestimmung ebenfalls die aktuelle Preisliste maßgeblich ist.
7.4 Die aktuelle Preisliste kann jederzeit beim Anbieter angefragt werden. Die in der Preisliste 
ausgewiesenen Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen 
gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.5 Die Vergütung ist monatlich im Voraus bis zum 1. Werktag zur Zahlung fällig.
7.6 Der Anbieter ist berechtigt die Vergütung für die Nutzung der Software-Lösung nach billigem 
Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen und die vereinbarten Preise zu erhöhen, wenn eine 
weitere Leistungserbringung ohne Preisanpassung bei Abwägung der beiderseitigen 
Interessen für den Anbieter unzumutbar ist. Zu weiteren Preiserhöhungen ist der Anbieter 
berechtigt, wenn die letzte Preiserhöhung mindestens 6 Monate zurückliegt. Der Anbieter 
wird dem Kunden die Preiserhöhungen einen Monat vorher schriftlich oder per E-Mail 
ankündigen. Sofern die Preisanpassung nicht allein dazu dient, eine Kostensteigerung bei 
notwendigen Vorleistungen an den Kunden weiterzugeben, kann der Kunde einer 
Preisanpassung widersprechen. Widerspricht der Kunde der Preiserhöhung binnen 2 
Wochen nach Ankündigung der geplanten Preiserhöhung nicht schriftlich oder per E-Mail, 
gilt dies als Einverständnis zu der angekündigten Preiserhöhung. Hierauf wird der Anbieter 
in der Ankündigung gesondert hinweisen.

8. Aussetzung

8.1 Wenn und soweit der Kunde die Software-Lösung entgegen seinen Verpflichtungen gemäß 
Ziffer 4 oder über seine Rechte gemäß Ziffer 5 hinaus nutzt oder bei sonstigen schwerwiegenden Pflichtverletzungen sowie bei begründeten erheblichen Verdachts-momenten 
für eine schuldhafte Pflichtverletzung ist der Anbieter berechtigt, den Zugang für den 
Kunden zu der Software-Lösung vorübergehend auszusetzen. Der Kunde wird unverzüglich 
nach der Aussetzung des Zugangs benachrichtigt.
8.2 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Kunde mit der Zahlung der fälligen Vergütung für zwei 
aufeinanderfolgende Termine oder mit der Zahlung eines erheblichen Teils fälliger 
Zahlungen in Verzug ist.
8.3 Wenn und soweit der Anbieter Kenntnis darüber erlangt, dass Dritte den Zugang des 
Kunden missbräuchlich nutzen, ist der Anbieter berechtigt, den Zugang soweit erforderlich 
zu sperren, um die missbräuchliche Nutzung durch den Dritten zu unterbinden. Hierzu ist 
der Anbieter bereits bei begründeten Verdachtsmomenten einer missbräuchlichen Nutzung 
durch Dritte berechtigt. Als missbräuchliche Nutzung durch Dritte wird bereits der Zugang 
auf die Software-Lösung des Kunden durch einen Dritten verstanden. Der Anbieter wird den 
Kunden von einer derartigen Sperrung unverzüglich in Kenntnis setzen und gleichzeitig die 
Möglichkeit geben, den betreffenden Zugang durch die Wahl neuer Zugangsdaten wieder 
freizugeben. Der Anbieter wird die Sperrung erst aufheben, wenn nachweislich die Gefahr 
einer missbräuchlichen Nutzung durch Dritten nicht mehr besteht. Im Zweifel hat der Kunde 
hierfür Sorge zu tragen.
8.4 Eine Aussetzung führt nicht auch zur Aussetzung fälliger Zahlungsverpflichtungen.

9. Laufzeit und Kündigung

9.1 Der Vertrag über die Nutzung der Software-Lösung wird für eine Laufzeit von 12 Monaten 
geschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer 
Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird.
9.2 Daneben und darüber hinaus bleibt das Recht der Parteien, das Vertragsverhältnis durch 
außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu beenden, unbenommen.
9.3 Für den Anbieter liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung insbesondere 
dann vor, wenn a) der Kunde seine Verpflichtungen gemäß Ziffer 4 nachhaltig verletzt oder 
bei sonstigen schwerwiegenden Pflichtverletzungen; b) der Kunde die Software-Lösung 
über die gewährten Nutzungsrechte gemäß Ziffer 5 hinaus nutzt; c) der Kunde bei weniger 
schwerwiegenden Pflichtverletzungen trotz Abmahnung das beanstandete Verhalten 
fortsetzt bzw. wiederholt oder bereits eingetretene Folgen solcher Pflichtverletzungen nicht 
unverzüglich beseitigt d) der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der 
Entrichtung einer fälligen Zahlung oder mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils 
fälliger Zahlungen in Verzug ist.
9.4 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Einhaltung dieser Form ist 
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung. Telefax und E-Mail genügen diesem 
Schriftformerfordernis nicht.
9.5 Im Falle der Vertragsbeendigung hat der Kunde keinen Zugriff mehr auf die SoftwareLösung und seine Inhalte. Er kann jedoch den Anbieter bitten, seine Inhalte vorübergehend 
per Datenfernübertragung zur Verfügung zu stellen, längstens jedoch für zwei Wochen. 
Etwaige Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt. Nach Ablauf von vier Wochen nach 
Vertragsbeendigung ist der Anbieter berechtigt, ohne weitere Vorankündigung die Inhalte 
des Kunden zu löschen.
9.6 Sofern zum Zeitpunkt der Kündigung – auch über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung 
hinaus - noch Projektaufträge nicht abgeschlossen sind, wird der Anbieter die beauftragten 
Leistungen weiter erbringen.

10. Gewährleistung

10.1 Hinsichtlich der Einräumung der Nutzungsmöglichkeiten an der Software-Lösung gelten 
die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts. Die verschuldensunabhängige Haftung
gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen. Es gilt eine Gewährleistungsfrist von 
einem Jahr, es sei denn der Anbieter hat eine Mangel arglistig verschwiegen.
10.2 Der Anbieter ist bemüht, einen störungsfreien Betrieb der Software-Lösung und Kunden 
einen Zugriff auf die hinterlegten Daten anzubieten. Dies beschränkt sich naturgemäß auf 
Leistungen, auf die der Anbieter einen Einfluss hat. Der Kunde erkennt jedoch an, dass eine 
vollständige lückenlose Verfügbarkeit des der Software-Lösung technisch nicht realisierbar 
ist. Der Anbieter bemüht sich jedoch, die Software-Lösung möglichst dauerhaft verfügbar 
zu halten. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
10.3 Der Anbieter bleibt es unbenommen, den Zugang zu der Software-Lösung aufgrund von 
Wartungsarbeiten, Kapazitätsbelangen und aufgrund von Ereignissen, die nicht im 
Machtbereich des Anbieters stehen, ganz oder teilweise, zeitweise oder auf Dauer, 
einzuschränken.

11. Haftung

11.1 Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Verletzung einer 
vertraglich gewährten Garantie sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für 
leichte Fahrlässigkeit haftet der Anbieter bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des 
Körpers oder der Gesundheit von Personen.
11.2 Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit im Übrigen nur bei der Verletzung einer 
wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des 
Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig 
vertrauen darf (Kardinalpflicht), sowie der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss 
vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
11.3 Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
11.4 Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, 
dass es der Kunde unterlassen hat, ausreichende Datensicherungen durchzuführen und 
dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand 
wiederhergestellt werden können, es sei denn der Anbieter ist nach diesen Geschäftsbedingungen zur Datensicherung verpflichtet. Sofern der Kunde einen Datenverlust zu 
vertreten hat, haftet der Anbieter deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung 
der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungskopien und für die
Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der 
Daten verloren gegangen wären.

12. Freistellung

12.1 Der Kunde stellt den Anbieter und seine Mitarbeiter bzw. Beauftragten von sämtlichen 
Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern hin frei, für den Fall der Inanspruchnahme wegen 
vermeintlicher oder tatsächlicher Rechtsverletzungen und/oder Verletzung von Rechten 
Dritter, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Software-Lösung durch den Kunden von 
Dritten geltend gemacht werden.
12.2 Der Kunde verpflichtet sich, alle etwaigen Kosten, die dem Anbieter durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, zu ersetzen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch 
die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung, die dem 
Anbieter zur Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen sollten.
12.3 Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
12.4 Der Kunde hat eine ihm bekanntwerdende Erhebung von Ansprüchen Dritter, die im 
Zusammenhang mit der Nutzung der Software-Lösung stehen, dem Anbieter unverzüglich 
mitzuteilen. Der Anbieter ist berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr von 
Ansprüchen Dritter oder zur Verfolgung ihrer Rechte vorzunehmen. Eigene Maßnahmen 
des Kunden hat dieser im Vorfeld mit dem Anbieter abzustimmen.

13. Datenschutz

13.1 Die Nutzung der Software-Lösung kann es erforderlich machen, dass der Anbieter 
personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet und nutzt. Der Anbieter wird alle 
gespeicherten Daten sorgsam behandeln und ausschließlich im Rahmen einer etwaigen 
erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligung des Kunden verarbeiten und nutzen. 
Eine darüberhinausgehende Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt 
durch RATHGEBER nur, sofern dies gesetzlich zulässig ist.
13.3 Art und Umfang der Datenverwendung durch den Anbieter werden dem Kunden näher in 
einer Datenschutzerklärung mitgeteilt, die von dem Anbieter jederzeit zur Verfügung gestellt 
wird.

14. Anpassung der Geschäftsbedingungen

14.1 Der Anbieter ist berechtigt, jederzeit Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen zu 
ändern oder zu ergänzen u, z.B. bei technischen Änderungen, Funktionserweiterungen, -
anpassungen oder – einschränkungen.
14.2 Über Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen wird der Anbieter den Kunden 
wenigstens sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform unterrichten. Der Anbieter 
wird mit Unterrichtung über Änderungen und Ergänzungen einen Link mitteilen, unter dem 
die Neufassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt eingesehen werden 
kann.
14.3 Sofern der Kunde Änderungen und Ergänzungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach 
Bekanntgabe in Textform widerspricht, gilt dies als Einverständnis mit der Änderung oder 
Ergänzung; hierauf wird der Anbieter in der Änderungsmitteilungen gesondert hinweisen.

15. Vertragsübernahme

Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag oder die Übertragung dieses Vertrages im Ganzen oder in Teilen durch den Kunden auf einen Dritten bedürfen der schriftlichen Einwilligung durch den Anbieter. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt. Der Anbieter ist berechtigt, diesen Vertrag einschließlich aller etwaigen zusätzlichen Vereinbarungen mit allen Rechten und Pflichten auf ein Unternehmen seiner Wahl zu übertragen. Bei der Übertragung dieses Vertrages auf ein Unternehmen, das kein mit dem Anbieter verbundenes Unternehmen (§ 15 AktG) ist, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu, das innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung durch den Anbieter schriftlich geltend gemacht werden muss. Hierauf wird der Anbieter in der Mitteilung gesondert hinweisen.

16. Formvorgabe

16.1 Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies 
soll auch für Änderungen dieses Textformerfordernisses gelten.
16.2 Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen 
mindestens der Textform.
16.3 Soweit für die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien insgesamt oder für einzelne 
Teilaspekte Textform (§ 126b BGB) vereinbart ist, genügt die Übersendung der Erklärung 
per E-Mail oder Telefax, wobei genügt, dass die Person des Erklärenden genannt ist.
16.4 Soweit für die Vertragsbeziehung zwischen dem Anbieter und dem Kunden insgesamt oder 
für einzelne Teilaspekte Schriftform (§ 126 BGB) vereinbart ist, genügt im Zweifel die 
telekommunikative Übermittlung des handschriftlich unterzeichneten Dokumentes, etwa per 
E-Mail mit PDF-Dokument oder per Telefax. Allerdings hat die empfangene Partei Anspruch
auf Übersendung des Originals des Dokumentes.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz 
oder teilweise unwirksam sein oder werden, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen 
rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den 
wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Lieferbedingungen 
vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
17.2 Auf die vorliegenden Geschäftsbedingungen ist ausschließlich deutsches Recht unter 
Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
17.3 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts 
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen so ist Gerichtsstand für alle sich aus diesen 
oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen ergebenden Streitigkeiten 
München.

Stand 03/2022

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